Juni 2020
Die Einführungspflicht für den UFI beginnt für Endverbraucherprodukte und für Produkte im gewerblichen Einsatz am 01.01.2021. Ab diesem Zeitpunkt müssen NEU auf den Markt gebrachten Produkte nach den harmonisierten Anforderungen des Anhangs VIII der CLP Verordnung vor Inverkehrbringen gemeldet werden UND einen UFI tragen.
Für Produkte, die sich zur Zeit auf dem Markt befinden gilt noch keine UFI-Pflicht (die Produktmeldung nach CLP VO Art. 45, d.h. eine Produktmeldung ohne UFI, ist allerdings verpflichtend).
Jetzt gemeldete Produkte, die zur Zeit auf dem Markt sind, profitieren außerdem von einer Übergangsfrist bis 01.01.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für gemeldete Produkte, dass kein UFI notwendig ist; es sei denn, die Zusammensetzung der Produkte ändert sich in diesem Zeitraum, sodass eine Aktualisierungsmeldung notwendig würde. In diesem Fall gilt die o.g. Einführungspflicht zum 01.01.2021.
Die endgültigen Details zur Harmonisierung nach CLP Art. 45 sind noch nicht geklärt. Der Antrag der 2.Änderung des Anhang VIII wird voraussichtlich im Juli 2020 bearbeitet worden sein.
Wir werden Sie diesbezüglich weiterhin auf dem Laufenden halten. Wenn Sie noch Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter aus der Kundenberatung und der Qualitätssicherung unter der Rufnummer +49 9369 9836-0 oder +49 9369 9836-65 gerne zur Verfügung.